Mann unterschreibt ein Dokument mit einem Kugelschreiber

Geschäftsbedingungen
für die Gestellung von Containermulden (AGB)

1. Bestellung und Auftrag


Der Vertrag über die Gestellung kommt zustande, indem wir die Lieferung zusagen. Bei der Bestellung ist die vorgesehene Beladung mitzuteilen. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei der Bestellung haftet der Auftraggeber. Spätere Abweichungen sind dem Büro unaufgefordert mitzuteilen. Der Auftrag beinhaltet die Gestellung und Abholung der/des Container(s) mit der auftragsgemäßen Ladung, sofern abweichendes nicht schriftlich von uns bestätigt worden ist. Stellen und Holen in einer Anfahrt führt nicht zu einem Nachlass.

2. Lieferung


Container werden ohne ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers nicht im öffentlichen Verkehrsraum gestellt. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten und ggf. behördlich genehmigten Stellplatz zu sorgen und übernimmt mit der Anweisung zum Abstellen des Containers die Verantwortung für die Sicherheit und evtl. Schäden.

Erfolgt die Gestellung auf nicht öffentlichen Grundstücken, steht der Auftraggeber dafür ein, dass ein Befahren mit schweren Lkw gewährleistet ist. Für Schäden, die durch Befahren oder auftragsgemäße Nutzung unzureichend befestigter Zufahrtswege verursacht wurden, haften wir nicht, es sei denn, es liegt grobes Verschulden vor.

Zeitangaben zu Lieferung und Abholung werden von uns nach sorgfältiger Schätzung erteilt. Für den Fall, dass mitgeteilte Zeiträume trotz Nachfristsetzung durch den Auftraggeber von mindestens zwei Tagen nicht eingehalten werden, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte bestehen nicht. Der Lieferschein ist zugleich Auftragsbestätigung. Der vom Auftraggeber vorgegebene und bestellte Inhalt ist bei der Gestellung auf dem Lieferschein vermerkt. Die Richtigkeit der Angaben wird durch Unterschrift des Empfängers bestätigt. Ist die Baustelle nicht besetzt, oder kann unser Fahrer am Gestellungsort einen Beauftragten oder Zeichnungsberechtigen nicht unmittelbar erreichen, sind wir berechtigt, den Container nach eigenem Ermessen zweckmäßig abzustellen, und den Gestellungsort spätestens 5 Minuten nach Abstellen des Containers zu verlassen. Eine Umstellung des Containers auf Wunsch des Auftraggebers wird nicht kostenlos durchgeführt. Hat der Auftraggeber eine/n Auftragsbestätigung/Lieferschein nicht erhalten, kann er diesen beim Betriebsbüro nachfordern, bevor er die Beladung des Containers beginnt.

Der Auftraggeber akzeptiert unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen auch ohne ausdrückliche Unterschrift, indem er die Beladung des Containers vornimmt.

3. Beladung des Containers


Die Beladung hat gem. dem uns erteilten Auftrage zu erfolgen. Es sind nur die auftragsgemäß auf dem Lieferschein aufgedruckten Ladungsinhalte zulässig. Es bestehen verschiedene Preisgruppen für Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Eine von der Bestellung abweichende Beladung führt zu Mehrkosten. Feinanteile im Ladungsgut können einen Aufpreis bewirken. Die Container dürfen maximal Randvoll geladen werden.

Das Gesamtgewicht eines Muldencontainers darf nicht überschritten werden. Im Zweifelsfalle hat sich der Auftraggeber vor Befüllung und Abholung von Containern beim Betriebsbüro zu informieren.

Entsprechende Hinweise auf dem Lieferschein zur Ladungshöhe innerhalb des Containers sind unbedingt zu beachten. Die äußeren Abmessungen des Containers dürfen von der Ladung nicht überragt werden. Auskünfte der Fahrer zur Zulässigkeit eines Ladegutes sind nicht verbindlich. Im Falle der Beladung des Containers mit Materialien verschiedener Preisgruppen wird stets die teurere Preisgruppe berechnet. Der Auftraggeber ist bis zur tatsächlichen Abholung des Container für die Befüllung verantwortlich.

4. Vertragswidrige Beladung


Weicht das Ladegut nach Einschätzung durch den Deponie- oder RCA-Unternehmer von der bei Auftragsvergabe benannten Ladung ab, sind wir zur Nachberechnung gemäß Deponie-/ RCA-Anlieferungsanzeige berechtigt. Bei einer Nachberechnung erfolgt zusätzlich ein Aufschlag für den Abrechnungsmehraufwand von € 15,00 auf den Grundpreis je nach zu berechnender Lieferung.

5. Verbotene Beladung


Sie umfasst zunächst alle unter Auszug „Preisgruppen“ nicht genannten Stoffe. Der Container ist innerhalb eines Tages nach Mitteilung an den Auftraggeber durch diesen zu entleeren. Wir berechnen bis zur Entleerung des Containers durch den Auftraggeber zusätzlich € 15,00 Nutzungsentschädigung/Tag.

6. Standzeit der Containermulden


Sie ist die regelmäßige Zeitspanne zwischen Lieferung und Abholung des Containers. Die Nutzung für 7 Werktage ist im Preis enthalten.

Der Tag der Anlieferung ist zugleich der 1. Miettag. Ab dem 8. Werktag berechnen wir Miete. Abweichende Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

7. Abholung des Containers


Container sind am Standort der Gestellung zur Abholung bereitzustellen. Standortveränderungen führen zu Mehrkosten. Falls der Container zugeparkt oder verbaut ist, und eine Aufnahme des Containers nicht möglich ist, werden wir die Leerfahrt in Rechnung stellen. Für die freie Zugängigkeit an den Container ist der Auftraggeber verantwortlich.

Der Fahrer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Inhalt des Containers nach der Beladung zu kontrollieren und den Container auf überstehende Ladung und voraussichtliches Gesamtgewicht zu prüfen. Ggf. ist der Fahrer berechtigt, den Abtransport zu verweigern. Bis zur korrekten Herstellung der Ladung gilt der Container als vermietet. Nimmt der Auftraggeber die erforderlichen Maßnahmen nicht vor, sind wir zum Rücktritt vom Auftrag, unter Abrechnung der bis dahin entstandenen Kosten, berechtigt.

Der Auftraggeber hat vor der Abholung wahrheitsgemäße Angaben über den Inhalt des zu beladenden oder bereits beladenen Containers zu machen. Diese Information hat er an das Betriebsbüro zu leisten. Bestehen für den Auftraggeber Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der von ihm geladenen Abfallstoffe, so hat er sich im Betriebsbüro vor Abholung des Containers Klarheit zu verschaffen.

Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns erheben, im Zusammenhang mit der vertragswidrigen/verbotenen Abfallarten in dem Container und ggf. deren Schädlichkeit vor, während bzw. nach dem Transport des beladenen Containers und/oder am Verbringungsort.

8. Eigentumsübergang


Der Eigentumsübergang am Containerinhalt erfolgt:

  • a) bei zulässiger Beladung mit Aufnahme des Containers und Verlassen der Baustelle/des Grundstückes zum Zwecke des Abtranportes, soweit uns die Inhalte der Ladung wahrheitsgemäß bekannt waren.
  • b) bei verbotener Beladung und bei unwahren Angaben über den Ladungsinhalt gar nicht.

Der Eigentumsvorbehalt erfolgt ferner nicht, wenn die Abfallstoffe nicht entsorgt werden können, und zwar auch dann nicht, wenn die Abfallstoffe ohne genaue Kenntnis der Zusammensetzung zunächst durch uns abtransportiert worden waren, in der Annahme, dass es sich um vereinbarte Beladung handelte.

9. Verweigerung der Abholung


Kann der Container aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht aufgenommen und abgeholt werden, können wir den Transport verweigern. Der uns entstandene Aufwand wird nach Preisliste abgerechnet.

10. Preise


Die Preise für unsere Leistungen sind verbindlich. Die Kosten für die Gestellung eines Containers richten sich nach der Entfernung des Gestellungsortes vom Betriebsstandort und nach der Entfernung zum Verbindungsort. Die Preisstufung erfolgt in Zonen. Die Preise einer Deponie oder der RC-Anlage sind unverbindlich. Zwischen Auftragsannahme und -ausführung dort erfolgte Erhöhungen oder Verminderungen werden dem Kunden weitergegeben. Festpreise werden nicht vereinbart.

Der Auftraggeber trägt alle Folgekosten aus vertragswidriger Beladung wie z. B. Erstellung von Gutachten, Analysen, Sonderdeponierungen u.ä.

11. Zahlungsbedingungen


Alle Zahlungen für unsere Leistungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Abzüge sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht statthaft. Wir sind zu Vorauskasse berechtigt, wenn uns Umstände bekannt werden, die Zweifel an der korrekten Bezahlung der Leistung rechtfertigen oder Inhaltstoffe zu erwarten sind, deren Entsorgungsaufwand nicht abschätzbar ist.

12. Erfüllungsort


Erfüllungsort ist für die Zahlungen in jedem Fall Rheurdt. Gerichtsstand ist Geldern.

13. Schlussbestimmung


Im übrigen gelten unsere “Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit vorsorglich ausdrücklich widersprochen.